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Chefarztvertrag

"Den" Chefarztvertrag gibt es heute nicht mehr. Der Vorstand der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) hat zwar der 8. Auflage der "Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag" zugestimmt und damit die "Gemeinsame Hinweise der Bundesärztekammer, des Verbandes der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands und des Marburger Bundes zu den Grundpositionen und -regelungen der „Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft (6. geänderte Auflage 2002)" modifiziert.

Der Chefarztvertrag der DKG ist allerdings sehr arbeitgeberfreundlich ("Frechheit ..." - ein Kommentar aus dem Ärzteblatt) und sollte daher von einem Chefarzt nicht ohne weiteres akzeptiert werden. Als Beispiel für die zutreffende Kritik mag ein Beitrag des Marburger Bundes dienen.

Nützliche Hinweise und eine Erläuterung einzelner Klauseln enthält der Mustervertrag der Arbeitsgemeinschaft Arztrecht.

Was hat sich geändert? Die Umgebung für Chefarztverträge hat sich durch Gesundheitsreformen, die Ärztetarifverträge und die Schuldrechtsreform deutlich geändert.

Die früher übliche Bezugnahme und automatische Gehaltsanpassung an den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) wird mit dem TVÖD / TV-L oder den Ärztetarifvertrag nicht fortgeschrieben.

Anpassungsprobleme mit Blick auf die Überleitung des öffentlichen Dienstes in den TVÖD/TV-L ergeben sich bei alten Chefarztverträgen bei den verbreiteten Klauseln: "BAT entsprechend" oder "in Anlehnung an den BAT" (s. dazu die Hinweise eines Chefarztes).

Da der TVÖD / TV-L kein automatischer "Rechtsnachfolger" des BAT ist (sonst wären im Bund und bei den Gemeinden keine Überleitungstarifverträge nötig), müssen ggf. neue Verhandlungen geführt werden.

Die neuen Ärztetarifverträge enthalten im Gegensatz zum BAT und auch dem TVöD keine für den Chefarzt passende Vergütungsgruppe bzw. jetzt: Entgeltgruppe.

Das das Bundesarbeitsgericht zahlreiche Klauseln in Arbeitsverträgen seit 2002 angesichts geänderter Rechtslage durch die Schuldrechtsreform einer Revision unterzogen hat, wird dies auch nicht ohne Einfluß auf die Chefarztverträge bleiben. Übliche Entwicklungsklauseln in Chefarztverträgen sind danach kritisch zu hinterfragen, wenn sie nicht individuell ausgehandelt wurden.

Weitere Infos: DKG-Leitlinien zum Chefarztvertragsrecht vom 11.03.2008


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Max-Ernst-Stadt Brühl (Köln/Bonn)

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